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Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)

der Paffrath GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)

der Paffrath GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsinhalt und Textform


  1. Diese AGB gelten zwischen der Paffrath GmbH (nachfolgend: Paffrath GmbH) und dem Besteller (nachfolgend: Besteller).
  2. Diese AGB der Paffrath GmbH (nachfolgend Paffrath GmbH) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB (nachfolgend: Besteller).
  3. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt die Paffrath GmbH nur an, wenn sie ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.
  4. Mit der Erteilung des Auftrages an die Paffrath GmbH erkennt der Besteller diese allgemeinen Geschäftsbedingungen an.
  5. Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Vertragsannahmeerklärungen der Paffrath GmbH und Grundlage aller Verkäufe einschließlich der dazugehörigen Beratung und Erteilung von Auskünften. Sie sind in der gleichen Weise auch für Verträge über die Lieferung von Ersatzund Zubehörteilen und Leistungen aller Art verbindlich.
  6. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  7. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarung ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
  8. Mit Ausnahme der Geschäftsführung sind Mitarbeiter nicht berechtigt, Nebenabreden oder abweichende Abreden schriftlich oder mündlich zu treffen.
  9. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Bestellers in Bezug auf den Vertrag (zum Beispiel Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind in Schrift- oder Textform (zum Beispiel Brief, E-Mail) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
  10. Soweit Erklärungen nach diesen Geschäftsbedingungen schriftlich zu erfolgen haben, wird dies auch durch die Textform gemäß § 126b BGB gewahrt.
  11. Für Verträge in Bezug auf Reparaturen oder Reparaturleistungen gelten diese AGB entsprechend, sofern insoweit nicht etwas Abweichendes geregelt ist.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss


  1. Angebote der Paffrath GmbH, die keine Annahmefrist enthalten, sind unverbindlich.
  2. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, kann die Paffrath GmbH eine solche innerhalb von einer Woche annehmen.
  3. Aufträge an die Paffrath GmbH gelten erst dann als angenommen, wenn diese schriftlich bestätigt wurden.
  4. Soweit die Paffrath GmbH ein Angebot erstellt, hat dieses zwei Wochen Gültigkeit ab dem Angebotsdatum, es sei denn im jeweiligen Angebot wird eine abweichende Gültigkeitsdauer angegeben.
  5. Mit der Bestellung gibt der Besteller ein verbindliches Angebot gegenüber der
    Paffrath GmbH
    Wiesbadener Straße 77
    65197 Wiesbaden-Dotzheim

    Telefon:   +49 (0) 611 41101 - 0
    Telefax:   +49 (0) 611 41101 - 29
    E-Mail: info@paffrath.com

    Geschäftsführer: Peter Paffrath und Peter Niklas Paffrath

    ab, die bei Abschluss eines Vertrages Vertragspartner wird.
  6. Zusagen, Zusicherungen und Garantien durch die Paffrath GmbH oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss werden erst durch eine schriftliche Bestätigung der Paffrath GmbH verbindlich.



§ 3 Überlassene Unterlagen


  1. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen wie z.B. Kalkulationen, Zeichnungen etc. – auch in elektronischer Form – behält sich die Paffrath GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor.
  2. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, die Paffrath GmbH erteilt dazu dem Besteller eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
  3. Soweit die Paffrath GmbH das Angebot des Bestellers nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen annimmt, sind die vorbenannten Unterlagen durch den Besteller unverzüglich zurückzusenden.



§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen


  1. Es gelten die in der Auftragsbestätigung genannten Preise und Zahlungsbedingungen. Eine Anpassung der Preise und Zahlungsbedingungen bleibt jedoch vorbehalten, soweit es seitens der Paffrath GmbH zu unverschuldeten Lieferverzögerungen kommt.
  2. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab dem Sitz in Wiesbaden und somit exklusive Verpackung, Verladung, Fracht und Versicherung. Allerdings zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe. Die Kosten der Verpackung, Fracht und Versicherung werden gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Die Preise verstehen sich in Euro.
  4. Bei Folgeaufträgen sind wir nicht an vorhergehende Preise gebunden.
  5. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  6. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, und Vertriebskosten für Lieferungen, die drei Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten. Dem Besteller steht für den Fall der Erhöhung um mehr als 5 % des vereinbarten Preises ein Rücktrittsrecht zu.
  7. Kommt der Besteller im Rahmen bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, so ist die Paffrath GmbH zu jedem Zeitpunkt berechtigt, die sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einzustellen.
  8. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergünstigungen wie beispielsweise Rabatte, Skonti etc. und werden der Rechnung zugerechnet. Zudem fallen bei einem Handelsgeschäft Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz pro Jahr an.
  9. Der Besteller verpflichtet sich im Falle von einem Zahlungsverzug, etwaige dadurch notwendig gewordene Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, wie beispielsweise für Mahnverfahren (egal ob außergerichtlich oder/und gerichtlich) der Paffrath GmbH zu ersetzen.
  10. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt der Paffrath GmbH vorbehalten.



§ 5 Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht


  1. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von uns anerkannt sind oder sie in einem Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zur Hauptforderung stehen.
  2. Der Paffrath GmbH steht das Recht zu, ihre Forderung gegen den Besteller abzutreten.
  3. Der Besteller ist nicht befugt, seine vertraglichen Rechte ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Paffrath GmbH an Dritte abzutreten. §354 a HGB bleibt unberührt.
  4. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.



§ 6 Abnahme- und Lieferpflichten


  1. Der Besteller ist zu Abnahme der Kaufsache verpflichtet (§ 433 BGB).
  2. Eine Abnahmepflicht besteht, wenn der Kaufgegenstand frei von Rechten Dritter und frei von Sachmängeln ist. Besteht eine Abnahmepflicht und der Besteller nimmt dennoch die Sache nicht ab, kommt der Besteller in Annahmeverzug gemäß den Regelungen in den § 193 ff. BGB.
  3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt seine Mitwirkungspflichten, so ist die Paffrath GmbH berechtigt, die Leistungsfristen entsprechend zu verlängern, die Fertigstellungstermine entsprechend hinauszuschieben, und den ihr insoweit entfallenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
    Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, indem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  4. Die Paffrath GmbH ist berechtigt, für die dadurch notwendige Lagerung von Materialien und/oder Geräten und dergleichen 3 % des Rechnungsbetrages je begonnen Monat der Leistungsverzögerung zu berechnen, wobei die Verpflichtung des Bestellers zur Zahlung sowie dessen Abnahmeobliegenheit hiervon unberührt bleibt.
  5. Kommt der Besteller mit der Abnahme der Ware in Verzug, ist die Paffrath GmbH zudem berechtigt, eine angemessene Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
  6. Gerät die Paffrath GmbH mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. § 323 (2) Nr. 2 BGB bleibt unberührt.
  7. Nachträglich eingetretene oder bekannt gewordene Umstände, insbesondere Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Paffrath GmbH, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, ohne dass dadurch Rücktritts- oder Schadensersatzrechte beim Besteller entstehen.
  8. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die der Paffrath GmbH die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie beispielsweise währungs- und handelspolitische oder sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrung, Betriebsstörung (z.B. Feuer, Maschinenschäden, Rohstoff- und Energiemangel) sowie Behinderung der Verkehrswege, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei der Paffrath GmbH oder einem deren Zulieferer eintreten. § 313 BGB bleibt unberührt.



§ 7 Gefahrübergang bei Versendung


Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer oder zum Transport beauftragten Dritten die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware und ebenfalls damit bestehender Nachfolgekosten auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.



§ 8 Mitwirkungspflichten des Bestellers


  1. Die Pflicht der Paffrath GmbH zur Leistungsausführung beginnt frühestens, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind, der Besteller die technischen sowie rechtlichen Voraussetzungen geschaffen hat und die Paffrath GmbH die vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung erhalten hat sowie der Besteller seinen vertraglichen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten, insbesondere die nachstehenden Unterpunkte, erfüllt sind.
  2. Der Besteller ist bei dem von der Paffrath GmbH durchzuführenden Montagen verpflichtet, dafür zu sorgen, dass sofort nach Ankunft der Monteure mit den Arbeiten begonnen werden kann.
  3. Der Besteller hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden auf seine Kosten zu veranlassen.
  4. Die für die Leistungsausführung, einschließlich des Probebetriebs, erforderlichen Mittel, wie beispielsweise Wasser und Strom oder ähnliches sind der Paffrath GmbH für die Dauer ihrer Arbeiten auf Kosten des Bestellers zur Verfügung zu stellen.
  5. Der Besteller hat für das Montagepersonal für die Zeit der Leistungsausführung kostenlos und für Dritte nicht zugängliche bzw. abschließbare Räume für den Aufenthalt des Montagepersonals sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
  6. Der Besteller hat während der gesamten Montagetätigkeiten für die sogenannte Montagefreiheit zu sorgen. Dies bedeutet, dass unter anderem die freie Zugänglichkeit des Montageortes sowohl für die Monteure als auch für die Montagefahrzeuge und die entsprechenden Montagegeräte gegeben sein muss.
  7. Der Besteller haftet dafür, dass die notwendigen baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen für das herzustellende Werk oder den Kaufgegenstand gegeben sind, die im Vertrag oder vor Vertragsabschluss dem Besteller erteilten Informationen umschrieben wurden, oder der Besteller aufgrund einschlägiger Fachkenntnisse oder Erfahrungen kennen musste.
  8. Der Besteller haftet dafür, dass die technischen Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbereiten Zustand mit den von uns herzustellenden Werken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
  9. Der Besteller ist verpflichtet, vor Beginn der Montagearbeiten den nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlichen Anlagen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher Art, mögliche Gefahrenquellen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  10. Für Konstruktion und Funktionsfähigkeit von seitens des Bestellers zur Verfügung gestellten Teilen trägt der Besteller allein die Verantwortung.



§ 9 Lieferzeit, Lieferrist und Lieferverzug


  1. Verbindliche Liefertermine bedingen eine schriftliche Vereinbarung.
  2. Liefertermine werden in der Auftragsbestätigung mit einer Circa-Angabe der Kalenderwoche angegeben und sind damit keine verbindlichen Liefertermine.
  3. Der Beginn von der Paffrath GmbH angegebene Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  4. Sollte die Paffrath GmbH einen vereinbarten Liefertermin nicht einhalten, so hat der Besteller der Paffrath GmbH eine angemessene Nachfrist zu setzen, die in keinem Fall zwei Wochen unterschreiten darf.
  5. Die Paffrath GmbH haftet im Falle des von ihr nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Verzuges für jede vollendete Woche des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Verkaufswertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 % des Verkaufswertes.
  6. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
  7. Die Lieferung erfolgt nur innerhalb Deutschlands. Sofern der Besteller eigenständig ein nicht vom Unternehmen benanntes Transportunternehmen oder eine sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person beauftragt hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache mit der Übergabe an das Transportunternehmen oder der sonst bestimmten Person auf den Besteller über.
  8. Scheitert die Zustellung der Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, trägt der Besteller die der Paffrath GmbH hierdurch entstehenden angemessenen Kosten.
  9. Die Paffrath GmbH ist zur Erbringung und Abrechnung von Teillieferungen dann berechtigt, wenn ein Vertrag über die Lieferung mehrerer Artikel zustande gekommen ist und es dem Besteller nach dem bei Vertragsschluss erkennbaren Umständen möglich und zumutbar ist, die Artikel entsprechend ihrer Bestimmung auch jeweils einzeln zu gebrauchen.
  10. Die Verpflichtung der Paffrath GmbH zur Lieferung entfällt, wenn die vom Besteller bestellte Ware aus Gründen nicht verfügbar sein sollte, die für die Paffrath GmbH bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, die Paffrath GmbH trotz ordnungsgemäßen kongruenten Deckungsgeschäft selbst nicht richtig und rechtzeitig beliefert wird sowie die fehlende Verfügbarkeit nicht zu vertreten hat und die Paffrath GmbH den Besteller hierüber unverzüglich informiert hat.



§ 10 Produktangaben


  1. Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Zusicherungen und Eigenschaftsangaben bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Erklärung der Paffrath GmbH.



§ 11 Geistiges Eigentum der Paffrath GmbH


  1. Die Ausführungsunterlagen in Bezug auf die Liefergegenstände sowie Kostenvoranschläge, Kataloge, Entwürfe, Abbildungen, Muster, Zeichnungen, Pläne und Skizzen sowie sonstige Unterlagen und Software, die von der Paffrath GmbH beigestellt oder durch ihren Beitrag entstanden sind, bleiben das geistige Eigentum der Paffrath GmbH.
  2. Die Verwendung des geistigen Eigentums, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-Stellung einschließlich auch nur des auszugsweisen Kopierens, wie auch der Nachahmung, Bearbeitung oder Verwertung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Paffrath GmbH.
  3. Der Besteller verpflichtet sich weiter zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.



§ 12 Eigentumsvorbehalt


  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir und nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Sache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderung gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Paffrath GmbH wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Besteller erfolgt stets namens und im Auftrag für die Paffrath GmbH. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, der Paffrath GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerbt die Paffrath GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller der Paffrath GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die Paffrath GmbH verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderung gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an die Paffrath GmbH ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; die Paffrath GmbH nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.
  5. Die Paffrath GmbH verpflichtet sich, die dem Besteller zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Paffrath GmbH.
  6. Der Besteller hat die Paffrath GmbH von jeder Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung oder sonstigen, die Eigentumsrechte der Paffrath GmbH beeinträchtigenden Maßnahmen Dritter unverzüglich zu benachrichtigen. Das Unterlassen einer Anzeige hat die sofortige Fälligkeit der gesamten Restschuld zur Folge. Der Besteller hat die Kosten der Maßnahmen zur Beseitigung von Eingriffen Dritter, insbesondere die etwaiger durch Gerichtsprozesse entstehenden Kosten zu tragen.



§ 13 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress


  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von der Paffrath GmbH gelieferten Ware beim Besteller oder von diesem bestimmten Dritten.
  3. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Paffrath GmbH beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.
  4. Vor einer etwaigen Rücksendung der Ware ist die Zustimmung der Paffrath GmbH einzuholen.
  5. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so wird die Paffrath GmbH die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach ihrer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist der Paffrath GmbH stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, die natürliche Abnutzung oder Verschleiß bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäße Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten einschließlich eventueller Aus- und Einbaukosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von der Paffrath GmbH montierte Sache nachträglich an einem anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht den bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen die Paffrath GmbH bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat, dies gilt auch im Hinblick auf die Verjährung.



§ 14 Datenschutz


  1. Sämtliche personenbezogene Daten werden von der Paffrath GmbH ausschließlich gemäß geltenden Gesetzen, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Telemediengesetzes (TMG) erhoben, verarbeitet, gespeichert, übermittelt und genutzt.
  2. Soweit der Besteller der Paffrath GmbH personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt hat, werden diese nur zur Beantwortung Ihrer Anfragen, zur Abwicklung des mit dem Besteller geschlossenen Verträge und für die technische Administration verwendet.
  3. Personenbezogenen Daten des Bestellers werden an Dritte nur weitergegeben oder sonst übermittelt, wenn dies zum Zeitpunkt der Vertragsabwicklung – insbesondere Weitergabe von Bestelldaten an Lieferanten – erforderlich ist, dies zu Abrechnungszwecken erforderlich ist oder Sie zuvor eingewilligt haben.
  4. Der Besteller hat das Recht, seine erteilte Einwilligung mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen.
  5. Die Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten erfolgt, wenn der Besteller seine Einwilligung zur Speicherung widerruft, wenn der Besteller Kenntnis zur Erfüllung des mit der Speicherung verfolgten Zwecks nicht mehr erforderlich ist oder wenn die Speicherung aus sonstigen gesetzlichen Gründen unzulässig ist.
  6. Die Paffrath GmbH stellt im Rahmen der Datenschutzerklärung ergänzende Informationen zum Datenschutz sowie zur Art, dem Umfang und dem Zweck der unsererseits vorgenommenen Erhebungen und Verwendungen personenbezogener Daten bereit.



§ 15 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort


  1. Dieser Vertrag (einschließlich der Form seines Zustandekommens sowie sämtlicher sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten) unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes.
  2. Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Vertrag und der Geschäftsverbindung ist ausschließlich der Gerichtsstand des Sitzes der Paffrath GmbH und mithin Wiesbaden.
  3. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.



§ 16 Salvatorische Klausel


Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftig in ihn aufgenommen Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Den Parteien ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bekannt, nach welcher diese Klausel nur eine Umkehr der Beweislast bewirkt. Vor diesem Hintergrund stellen die Parteien hiermit ausdrücklich klar, dass es ihr tatsächlicher Wille ist, dass durch diese Klausel nicht nur die Beweislast umgekehrt wird, sondern die Rechtsfolgen von § 139 BGB abbedungen wird. Das Gleiche gilt, sofern dieser Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke werden die Parteien eine angemessene Regelung vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien nach Sinn und Zweck des Vertrages vereinbart hätten, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder dessen späteren Änderungen den Punkt bedacht hätten. Gleiches gilt für etwaige Lücken des Vertrages. Die Unwirksamkeit oder Durchführbarkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin) gilt das der Bestimmung am nächstkommende zulässige Maß als vereinbart.

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